Schneller und einfacher können Sie
wirklich keine Steuern sparen – gerade
am Jahresende, wenn es darum
geht, den Gewinn rechnerisch zu senken:
Sie legen Gegenstände aus Ihrem
Privatbesitz in Ihr Unternehmen ein.
Wenn Sie es richtig machen, verringert
sich Ihr zu versteuernder Gewinn
um den Wert des Gegenstands und
damit Ihre Steuerlast – aber tatsächlich
geben Sie keinen einzigen Cent
aus. Damit das Finanzamt mitspielt,
sollten Sie aber einige Regeln beachten.
Diese Steuer mindernde Einlage eines Gegenstands
aus dem Privat- in das Betriebsvermögen
(nach § 4 Abs. 1 EStG) funktioniert
im Prinzip genau so wie der Kauf
eines Gegenstands von einem Händler. Sie
können
- den Wert abschreiben und als Betriebsausgaben geltend machen und
- die laufenden Kosten als Betriebsausgaben buchen.
Was Sie einlegen können
Im Prinzip können Sie jeden Gegenstand
einlegen, den Sie sinnvollerweise
nur noch betrieblich nutzen. Hier einige
Beispiele:
- Möbel, die Sie als Büro-Einrichtung
nutzen können: Regale, Schreibtische,
Besprechungsstühle etc.
- Computer, Drucker etc.
- Auto (was allerdings wegen der seit
2006 geltenden Regeln zum Firmenwagen
in einigen Fällen nicht sinnvoll
ist)
Dokumentieren Sie die Einlage einfach
durch einen Eigenbeleg
Keine Buchung ohne Beleg! Dieser
Grundsatz gilt auch bei der Einlage. Der
Papierkram ist aber eine Sache von Sekunden.
Denn es ist nicht mehr nötig als ein
einfacher Eigenbeleg. Auf diesem Beleg
halten Sie fest:
- das Einlagedatum und
- den Wert des eingelegten Gegenstands.
Ihr Eigenbeleg könnte dann zum Beispiel
so aussehen:
Eigenbeleg
Datum: 09.04.2012
Der folgende Gegenstand
wurde heute ins Betriebsvermögen
eingelegt:
Laptop Marke XY
Wert: 600€
Wichtig: Den Wert des Gegenstandes
können Sie nicht einfach „Pi mal Daumen“
festlegen. Sie müssen den aktuellen
Wert ermitteln. Und dazu gibt es 2 Fälle –
abhängig vom Alter des eingelegten Gegenstands:
Fall 1: Zwischen Anschaffung und Einlage
liegen bis zu 3 Jahre
Den Kaufpreis weisen Sie durch die
Rechnung nach. Davon ziehen Sie die bisherigen
Abschreibungen ab – auch wenn
Sie gar keine Abschreibungen geltend gemacht
haben. Als Ergebnis erhalten Sie
den Einlagewert.
Beispiel: Nehmen wir den Fall an, Sie
haben vor 2 Jahren einen neuen Tisch mit
Stühlen für Ihr Esszimmer gekauft. Kaufpreis
1.500 € (ohne Umsatzsteuer). Nun
gefällt Ihnen die Sitzgarnitur aber nicht
mehr.
Da kommen Sie auf die Idee, dass Sie
dringend eine Besprechungsecke in Ihrem
Büro brauchen. Dann sieht Ihre Rechnung
so aus:
1.500 € Anschaffungswert
– 250 € Abschreibung*
= 1.250 € Einlagewert
Steuerersparnis (durch Abschreibungen)
bei einem Steuersatz von z. B.
30%: 375,00 €
* Möbel werden über 12 Jahre abgeschrieben.
Also: 1.500 € geteilt durch 12 Jahre
mal 2 Jahre = 250€
Fall 2: Zwischen Anschaffung und Einlage
liegen mehr als 3 Jahre
Sind seit der privaten Anschaffung
mehr als 3 Jahre vergangen, dürfen Sie
den Wert des Gegenstands schätzen. Ihre
Schätzung soll realistisch den Wert widerspiegeln,
den ein Käufer für den Gegenstand be zah len würde. Um darüber keine
Auseinandersetzung mit dem Finanz amt
zu provozieren, sollten Sie Ihre Schätzungen
belegen. Wenn Sie ei nen Pkw einlegen,
können Sie z. B. den aktuellen Gebraucht wagenpreis aus der Schwacke-Liste
ansetzen (www.schwacke.de). Bei kleineren
Gegenständen drucken Sie sich vergleichbare
Angebote von eBay aus.
Privateinlagen abschreiben
Wie schnell und ob eine Privateinlage
Ihren Gewinn mindert, hängt von der Abschreibungsdauer
ab:
- Beträgt der Einlagewert höchstens
150 €, schreiben Sie den Gegenstand
auf jeden Fall sofort ab.
- Liegt der Einlagewert über 150 bis
1.000 €, schreiben Sie ihn zum Beispiel
im Sammelposten über 5 Jahre ab.
- Liegt der Einlagewert über 1.000 €,
schreiben Sie ihn auf jeden Fall über
die Nut zungsdauer laut amtlichen AfATabellen
ab.

Ihre Steuererklärung 2011 abgegeben.
Und Sie hatten schon mit einer Nachzahlung
gerechnet und dafür Geld zurückgelegt.
Womit Sie aber nicht gerechnet
haben: Das setzt sofort auch
die aktuellen Vorauszahlungen für
2012 nach oben. Und dafür reicht das
zurückgelegte Geld nicht mehr ...
Das ist eine häufige Falle, in die viele
Selbstständige mindestens einmal im Leben
tappen. Es gibt zwei Wege, um aus
dem akuten Liquiditätsengpass herauszukommen:
1. Sie bilden jetzt einen Investitionsabzugsbetrag
für 2012, die Ihren voraussichtlichen
Gewinn für dieses Jahr stark herabsetzt.
Das teilen Sie dem Finanzamt mit –
zusammen mit der Bitte, die Vorauszahlung
der Gewinnerwartung anzupassen
(Musterbrief unten). Dieser Bitte kommen die Finanzämter oft ohne weiterer Prüfung
nach. Doch Vorsicht: Achten Sie darauf,
dass Ihre jetzt mitgeteilte und durch
die Ansparabschreibung geminderte Gewinnerwartung
möglichst der Realität entspricht.
Sonst kommt spätestens bei der
nächsten Steuererklärung das böse Erwachen,
wenn sich dann herausstellt, dass
Umsätze und Gewinne überhaupt nicht
zurückgegangen sind. Das Finanzamt wertet
die ungerechtfertigte Herabsetzung
dann als Steuerhinterziehung. Sogar eine
Anzeige kann die Folge sein.
2. Kommt Weg 1 nicht in Frage, bitten
Sie um Stundung oder Ratenzahlung.
Einen Musterbrief dafür finden Sie im
Premiumbereich für Abonnenten unter
www.steuerweb.org.
| Musterbrief ans Finanzamt: Herabsetzung der aktuellen Einkommensteuer-Vorauszahlung wegen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags |
Finanzamt Musterstadt
Postfach 47 11
77777 Traumhausen
Steuernummer 123/456/78912
Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb der nächsten 2 Jahre plane ich, die folgenden Investitionen
zu tätigen:
• neuer Firmenwagen, geplante Investitionssumme: 25.500 Euro
• neue PC-Workstation, geplante Investitionssumme: 4.200 Euro
Gesamt: 29.700 Euro
Im Jahresabschluss 2011 werde ich für diese Investitionssumme einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 11.880 Euro (40 % von 29.700 €) bilden. Mein Gewinn 2011 wird sich also um den Betrag von 11.880 Euro verringern. Bitte setzen Sie die Einkommensteuer Vorauszahlungen entsprechend herab!
Mit freundlichen Grüßen |
Bei einem persönlichen Steuersatz von z. B. 30 % bringt dieser Brief eine
Sofortentlastung von 3.564 € (30 % vom Investitionsabzugsbetrag 11.880 €).

Das ist ein verlockender Gedanke für viele Selbstständige: teure private Anschaffungen oder Investitionen mit Firmenkrediten
zu finanzieren. Statt privat teure Zinsen aus versteuertem Geld zu bezahlen, laufen die Zinsen über die Firma
und können steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. So die Theorie. In einem aktuellen Fall hat ein selbstständiger
Arzt genau das bei der Finanzierung seines Eigenheims getan – und sich eine blutige Nase geholt. Trotzdem:
Wenn Sie es nicht übertreiben, gewisse Regeln beachten und Ihre Konten richtig gestalten, funktioniert es doch mit der
Abwälzung der Zinsen auf den Betrieb.
Der Fall
In dem Fall, der kürzlich vom Finanzgericht
Baden-Württemberg (Urteil vom
18.3.2009, Az. 2 K 160/06) entschieden
wurde, ging es um einen Arzt, der versuchte,
sein Eigenheim über einen Firmenkredit
zu finanzieren. Die Baukosten
entnahm er in den Jahren 2001 bis 2004
seinem betrieblichen Girokonto, das sich
dadurch erheblich im Minus befand. Der
Arzt spekulierte jedoch darauf, die anfallenden
Zinsen als Betriebsausgabe geltend
zu machen und dadurch erheblich Steuern
sparen zu können.
Dabei kannte der Arzt offenbar die Gefahr
der Überentnahme und Kürzung der
Schuldzinsen, womit der Gesetzgeber solchen
Gestaltungsideen einen Riegel vorschieben
möchte (siehe Kasten „Überentnahme“
unten auf dieser Seite). Denn um
die Überentnahme zu verhindern, überwies
der Arzt regelmäßig kurz vor Jahresende
große Beträge von seinem privaten
auf das betriebliche Girokonto. Sofort
nach dem Jahreswechsel transferierte er
die Beträge jedoch wieder auf sein privates
Konto zurück. Sein Kalkül: Dadurch, dass
sein betriebliches Konto am Jahresende
wieder ausgeglichen gewesen sei, habe es
keine Überentnahme gegeben. Die Summe
der Ausgaben und Entnahmen überstieg
nicht die Summe der Einnahmen und Einlagen. Doch trotzdem funktionierte
der Trick nicht:
Das Finanzgericht sah darin einen Gestaltungsmissbrauch
nach § 42 Abgabenordnung.
Die Einlagen, die der Arzt jeweils
kurzfristig am Jahreswechsel machte,
hätten nur der Steuervermeidung gedient.
Selbstständige könnten zwar jederzeit Einlagen
oder Entnahmen tätigen, doch dafür
müsse es vernünftige, wirtschaftliche
und außersteuerliche Gründe geben. Diese
sahen die Richter nicht und brummten
dem Arzt nicht abzugsfähige Schuldzinsen
auf.
Müssen Sie sich deshalb grundsätzlich
von der Idee verabschieden, eine private
Anschaffung mit betrieblicher Hilfe zu finanzieren?
Wenn Sie es richtig machen,
nicht. Und zwar so:
Wie es trotzdem funktioniert
Machen Sie sich zunächst diese Grundsätze
klar, wenn Sie als Selbstständiger
Schulden machen und die Zinsen dafür
steuerlich geltend machen möchten:
- Zinsen aus privat veranlassten
Schulden dürfen Sie steuerlich überhaupt
nicht geltend machen.
- Betrieblich veranlasste Kontokorrentzinsen
auf dem Firmen-Girokonto können Sie ohne weitere Nachweise bis zu einer Höhe von 2.050 € jährlich
als Betriebsausgabe geltend machen.
- Zinsen für Darlehen, die Sie zur Anschaffung
konkreter betrieblicher Anlagegüter
(z. B. Firmenwagen, Computer,
Maschinen, Büroeinrichtung etc.) aufgenommen
haben, dürfen Sie als Betriebsausgabe
ansetzen. Diese Darlehenszinsen
können Sie zwar nicht in
unbegrenzter Höhe geltend machen –
es gibt bereits seit 2008 die sogenannte
Zinsschranke. Diese liegt jedoch so
hoch (1 Mio. € Zinsaufwendungen pro
Jahr), dass von der Beschränkung nur
Großunternehmen mit riesigen Krediten
betroffen sind.
Aus diesen Regeln zur steuerlichen Behandlung
von Zinsen ergeben sich verschiedene
Fallen, die die Gestaltung schon
im Ansatz zunichtemachen können:
Vermeiden Sie gemischte Konten!
Haben Sie ein Konto, das Sie beruflich
und privat nutzen, entsteht sofort ein Problem,
wenn Sie im Minus sind und Kontokorrentzinsen
anfallen. Die Frage lautet
dann nämlich:
- Sind Sie im Minus, weil Sie privat zu
viel abgehoben haben? Das hieße, die
Zinsen könnten nicht steuerlich geltend
gemacht werden.
- Oder sind Sie im Minus, weil Sie besondere
betriebliche Ausgaben hatten?
Das hieße, die Zinsen wären abzugsfähig.
Das Finanzamt wird in aller Regel unterstellen,
dass die Zinsen privat veranlasst
sind. Und es ist aufwändig, das Gegenteil
zu beweisen.
Grundregel: Führen Sie 2 Konten
Schaffen Sie also eine klare Trennung.
Das geht nur, indem Sie 2 Konten führen:
Konto 1: Für Ihre Einnahmen
Auf dieses Konto fließen alle Ihre betrieblichen
Einnahmen. Das ist also das
Konto, das Sie auf Ihren Rechnungen für
die Zahlungen angeben. Außerdem decken
Sie von diesem Konto Ihren privaten
Bedarf (z. B., indem Sie sich regelmäßig
Beträge auf ein drittes, rein privates Konto
überweisen). Wichtig ist, dass dieses Konto
im Plus bleibt und dadurch keine Zinsen
anfallen. Das ist leicht zu steuern, da
auf dieses Konto nur die Einnahmen fließen,
aber keine Ausgaben getätigt werden.
Konto 2: Für Ihre Ausgaben
Das ist Ihr Ausgabenkonto. Von diesem
Konto zahlen Sie ausschließlich Ihre betrieblichen
Ausgaben. Sie heben hier
nichts für den privaten Bedarf ab. Geldzufluss
erfolgt über Konto 1. Dadurch ist
klar: Kommen Sie mit diesem Konto ins
Minus, können die Schuldzinsen nur betrieblich
veranlasst sein! Alle Zinsen, die
hier entstehen, können Sie also (natürlich
nur bis zur genannten Grenze von 2.050
€!) jährlich steuerlich geltend machen,
ohne Ärger zu erwarten! Sie vermeiden
das mühsame Auseinanderrechnen.
Und hier kommen wir zum Kern:
Bis zu einer gewissen Grenze können
Sie auf diese Weise die Zinsen für private
Anschaffungen auf den Betrieb verlagern.
Beispiel: Ihr Lebenspartner fordert von
Ihnen ultimativ die Anschaffung einer
neuen Küche für 10.000 €. Sie haben
aber nicht genügend Geld zurückgelegt
und müssten einen teuren Privatkredit dafür
aufnehmen. Der Stand Ihrer beiden
Konten sieht so aus:
Konto 1: +12.000€
Konto 2: –10.000€
Auf beiden Konten zusammengenommen
haben Sie also ein Plus von nur
2.000 €. Dann heben Sie 10.000 € von
Konto 1 ab und bestreiten die betrieblichen
Ausgaben weiter von Konto 2. Auf
Konto 1 bleiben Sie im Plus, nur bei Konto
2 gehen Sie weiter ins Minus. Die Zinsen
dafür können Sie weiterhin voll von
der Steuer absetzen, da keine private Entnahme
von Nr. 2 erfolgt ist. Das Rechenbeispiel
rechts oben zeigt, wie viel Sie sparen
können.
Wichtige Voraussetzungen: Die Konten
müssen getrennt sein, und es dürfen
keine Überentnahmen vorliegen.
Damit die dargestellte Verlagerung privater
Schuldzinsen in den abzugsfähigen
betrieblichen Bereich funktioniert, müssen
2 Bedingungen erfüllt sein:
1. Keine Überentnahme!
Sie müssen also streng darauf achten,
dass die betrieblichen Zinsen die 2.050-€-
Marke nicht überschreiten. Sonst greift
die Überentnahme-Regelung.
| Tipp: Diese Überentnahme-Regelung
würde die Vorteile des 2-Konten-Modells
und Ihrer Gestaltung zunichtemachen. Darüber hinaus ist die Berechnung
der Über- und Unterentnahmen
kompliziert und zeitaufwändig. Planen
Sie deshalb Ihre Ausgaben 1 bis 2 Jahre
im Voraus so, dass die Zinsen den Sockelbetrag
von 2.050 € erst gar nicht
überschreiten. So profitieren Sie am
stärksten von dem beschriebenen 2-
Konten-Modell. |
2. Die Konten müssen getrennt sein
Wenn Sie 2 Girokonten bei derselben
Bank führen, besteht die Gefahr, dass beide
Konten als eine Einheit angesehen werden.
Das ist schon dann der Fall, wenn
Sie mit Ihrer Bank vereinbart haben, dass
diese Ihnen gegenüber nur den Gesamtsaldo
geltend machen darf (Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 4.7.1990, Az. GrS
2-3/88). Und das hieße: Die Gestaltung
funktioniert nicht mehr und die Schuldzinsen
würden als privat veranlasst angesehen.
Um diese Gefahr zu vermeiden, haben
Sie 2 Möglichkeiten:
- Entweder: Sie führen die beiden Girokonten
bei getrennten Banken. Nachteil:
Das könnte zu schlechteren Konditionen
mit einer der Banken führen, bei
der ein Konto ständig im Soll ist.
- Oder: Sie vereinbaren mit Ihrer Bank
ausdrücklich, dass jedes Ihrer Girokonten
tatsächlich ein selbstständiges Konto
ist. Sprechen Sie Ihre Bank darauf
an, wenn das aus deren Unterlagen und
den allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht hervorgeht oder wenn Sie sich
unsicher sind.
| Beispiel: So wirkt sich die Gestaltung aus |
| Sie müssen sich privat eine neue Küche anschaffen, die 10.000 € kostet. Das Geld dafür haben Sie aber im Moment nicht. Dieses Beispiel zeigt, welche steuerlichen Vorteile Sie haben, wenn Sie mit 2 Konten (rechts) arbeiten statt nur mit einem. |
Sie haben 1 Konto
Kontostand: + 2.000 €
– 10.000 € für private Küche: – 8.000 €
Das Konto können Sie durch
entsprechende Einnahmen erst nach einem Jahr wieder ausgleichen
Bei 10 % p. a. entstehen Zinsen in Höhe von: 800 €
Absetzbar: 0 €
Denn diese sind ja privat veranlasst. |
Sie haben 2 Konten
Stand Konto 1: + 12.000 €
– 10.000 € für private Küche: + 2.000 €
Stand Konto 2: – 10.000 €
Sie bestreiten Ihre betrieblichen Ausgaben weiter von Konto 2, dadurch entstehen wie links innerhalb eines Jahres Zinsen von: 800 €
Absetzbar: 800 €
Steuerersparnis beim Steuersatz
von z. B. 30 %: 240 € |

Hätten auch Sie gern für zu Hause einen
leistungsfähigen PC, auf dem das
neue Windows flott läuft? Oder würden
auch Sie sich gern einen der hübschen
Macintosh-Rechner, von denen
jetzt alle reden, in die Wohnung stellen?
Dann holen Sie jetzt das Finanzamt
mit ins Boot! Denn die Kosten
für einen Heim-PC können Sie in voller
Höhe absetzen. Wir zeigen Ihnen,
wie es funktioniert.
Was nur wenige Selbstständige wissen: Sie
können die Kosten für einen PC in der
Wohnung voll absetzen, wenn die private
Nutzung nicht mehr als 10 % ausmacht.
So hat es der Bundesfinanzhof in einem
wenig bekannten Urteil vor einiger Zeit
festgelegt (Urteil vom 10.3.2004, Az. VI R
91/00).
Wohlgemerkt: Das können Sie auch,
wenn Sie zu Hause kein Arbeitszimmer
haben. Kosten für Arbeitsmittel in den eigenen
vier Wänden – wie einen PC – können
Sie trotzdem geltend machen.
So einfach weisen Sie die berufliche
Nutzung nach
Dass Sie den Computer tatsächlich zu
90 % für die Arbeit nutzen, müssen Sie
möglichst schlüssig nachweisen.
Tipp: Führen Sie dazu einfach für 3 bis
6 Monate eine Art „PC-Fahrtenbuch“:
Machen Sie sich dafür Notizen, wann
und wie oft der Computer beruflich
und privat genutzt wurde. Die Sache
ist vergleichbar mit den Aufzeichnungen
über die Nutzung, wie Sie sie jetzt
bei beruflich und privat genutzten Firmenwagen
für 3 repräsentative Monate
führen.
Extra-Tipp: Behalten Sie auch Ihren alten
PC. Dann können Sie im Zweifel
argumentieren, dass Sie für private
Zwecke ja ein eigenes Gerät zur Verfügung
haben. |
Wie viel Ihnen dieser kleine Aufwand
steuerlich bringt, das sehen Sie in der
Übersicht unten.
Was, wenn der PC zu weniger als 90 %
beruflich genutzt wird?
Ist Ihnen der Nachweis zu aufwändig
oder zu unsicher, brauchen Sie auf eine
Beteiligung des Finanzamts nicht zu verzichten!
Ihnen bleibt dann immer die
Möglichkeit, die Kosten für den PC in einen
beruflichen und einen privaten Teil
aufzusplitten. Nur den beruflichen Anteil
machen Sie dann als Betriebsausgabe geltend.
Doch wie splitten Sie den Anteil
auf? Einfache Antwort:
Sie schätzen einfach, wie hoch der berufliche
und der private Anteil sind. Der
Bundesfinanzhof hilft Ihnen bei dieser
Schätzung, denn er hält es – auch aus Vereinfachungsgründen
– für vertretbar, von einer beruflichen Nut zung des PCs in
Höhe von 50 % auszugehen (Urteil vom
19.2.2004, Az. VI R 135/01). Das heißt
auch: Streiten Sie mit dem Finanzamt
über den tatsächlichen beruflichen Anteil,
können Sie auf jeden Fall immer 50 % der
Gesamtkosten absetzen. Berufen Sie sich
dabei notfalls auf das Urteil des Bundesfinanzhofs.
Wenn Sie von vornherein Ärger
vermeiden wollen, setzen Sie die Nutzung
sofort mit nur 50 % an.
Was ist mit Zusatzgeräten?
Zum Computer gehören standardmäßig
auch bestimmte Peripheriegeräte, wie Monitor,
Drucker oder Scanner. Für diese
Geräte gilt das Gleiche wie für den PC
selbst: Sie können die Kosten dafür analog
komplett oder anteilig geltend machen,
wenn sie zusammen mit dem PC
angeschafft werden.
Beispielrechnung: So beteiligt sich das Finanzamt am PC
Anschaffungkosten PC für zu Hause inkl. Bildschirm, Drucker und Scanner, zum Beispiel 1.500 €
Als Betriebsausgabe absetzbar, wenn Sie beruflichen Anteil auf 50 % schätzen: 750 €
Steuerersparnis (AfA über 3-jährige Nutzungsdauer) bei z. B. 30 % Steuersatz: 225 €
Als Betriebsausgabe absetzbar, wenn Sie einen beruflichen Anteil von 90 % nachweisen: 1.500 €
Steuerersparnis (AfA über 3-jährige Nutzungsdauer) bei z. B. 30 % Steuersatz: 450 €
|

Mit dem Ehepartner eine Fahrgemeinschaft
zu bilden und gemeinsam zur
Arbeit zu fahren ist nicht nur weniger
einsam – es spart auch noch Steuern.
Die in vollem Umfang wieder eingeführte
Pendlerpauschale bietet Ihnen eine wenig
bekannte Steuer-Spar-Möglichkeit, die Sie
immer dann umsetzen können, wenn Ihr
Ehepartner ebenfalls berufstätig ist (egal,
ob ebenfalls selbstständig oder bei Ihnen
oder einem anderen Unternehmen angestellt)
und wenn Sie einen gemeinsamen
Weg zur Arbeits- bzw. Betriebsstätte haben:
Bilden Sie eine Fahrgemeinschaft! Auch
wenn sie gemeinsam in einem Auto fahren,
Ihre Kosten für den Weg zur Arbeit
also tatsächlich nur einmal anfallen: Die
Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer
können beide geltend
machen. Das gilt auch dann, wenn Sie abwechselnd
mit dem einen oder anderen
Wagen fahren – jeder kann die Pauschale
für die Entfernungskilometer nutzen.
| Beispielrechnung |
| Sie fahren an 220 Tagen pro Jahr zu Ihrer 15 km entfernten Betriebsstätte. Ihr Ehepartner arbeitet am gleichen Ort. Dann machen Sie als Pendlerpauschale geltend: |
| 220 Tage × 15 km × 0,30 € |
990,00 € |
| und den gleichen Betrag für Ihren Ehepartner |
990,00 € |
Die zusätzlichen 990,00 € bringen bei einem persönlichen Steuersatz von z. B. 30 % eine Ersparnis von
|
297,00 € |
Wenn Sie einen Umweg fahren, um Ihren
Partner bei seiner Arbeitsstätte abzusetzen,
achten Sie darauf, dass Sie jeweils
die Entfernungskilometer Ihres Ehepartners
und Ihre eigenen Entfernungskilometer
ansetzen – ohne die durch den Umweg
entstandenen Kilometer. Sie können davon
ausgehen, dass die Kilometerangaben
bei der Pendlerpauschale im Finanzamt
überprüft werden.

Dieser Tipp kann Ihnen mit Minimalaufwand
200 € Steuerersparnis bringen,
wenn Sie Ihren Firmenwagen nach der
1%-Methode abrechnen. Darum geht es:
Bei der 1%-Methode wird für die Berechnung
des Privatanteils monatlich 1 %
des Fahrzeuglistenpreises als (fiktive) Einnahme
verbucht, die Sie versteuern müssen.
Doch was, wenn Sie nachweisen können,
dass Sie Ihren Firmenwagen in einem
Jahr einen ganzen Monat lang nicht genutzt
haben? Zum Beispiel, weil Sie im
Urlaub waren, krankheitsbedingt gar nicht
das Haus verlassen konnten oder (ohne
den Wagen) auf Dienstreise waren?
Dann brauchen Sie für diesen Monat
keinen Privatanteil anzusetzen. Alles, was Sie dafür tun müssen: Weisen Sie dem Finanzamt
anhand von Reiseunterlagen,
Flugtickets, Fahrtenbuch oder ähnlichem
nach, dass Sie Ihren Wagen in dem betreffenden
Monat nicht privat bewegt haben.
Wie sich das steuerlich auswirkt, zeigt das
folgende kleine Rechenbeispiel:
Beispiel
- Listenpreis Ihres Firmenwagens 50.000 €
- 1 % davon für monatlichen Privatanteil 500 €
- Steuerersparnis bei z. B. 40 % Grenzsteuer: 200 €
|
Wenn das Finanzamt nicht mitspielen will,
dann weisen Sie auf das entsprechende
Schreiben des Finanzministeriums hin:
BMF vom 12.5.1997, BStBl. 1997 I S. 562,
TZ 11.
Tipp: Falls Sie diesen Tipp in Ihrer Steuererklärung
für das vergangene Jahr nicht
mehr nutzen können, planen Sie für 2012.
Legen Sie ohnehin geplante Urlaubs- und
Geschäftsreisen so, dass Sie leicht nachweisen
können, dass Ihr Auto einen Monat
lang nicht privat genutzt wurde.

Als Selbstständiger oder Freiberufler
müssen Sie auch repräsentieren! gegenüber
Kunden und Geschäftspartnern.
Und das betrifft nicht nur ein
standesgemäßes Geschäftsessen. Das
betrifft auch Ihre Geschäftsräume
oder soziale Aktivitäten. Doch wenn
Sie die Kosten dafür steuerlich geltend
machen wollen, schalten die Finanzämter
gern auf stur. Was Sie
trotzdem steuerlich geltend machen
können (und deshalb jetzt im Laufe
des Jahres rechtzeitig an die Belegsammlung
denken sollten), zeigt Ihnen
diese aktuellen Praxisübersicht.
Bilder
Kaufen Sie Gemälde oder Bilder privat als
Sammler oder Liebhaber, können Sie die
Kosten dafür nicht von der Steuer abziehen
(Urteil des Bundesfinanzhofs vom
14.5.1991, Az. VI R 119/88). Wenn es sich
bei den Bildern aber um Ausstattung oder
Schmuck Ihrer Geschäftsräume handelt,
dann steht die Anschaffung klar im Zusammenhang
mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit.
Das heißt: Sie können die Kosten
dafür als Betriebsausgaben geltend machen.
Vorsicht nur: Es ist allenfalls zu prüfen,
ob die Höhe der Aufwendungen angemessen
ist. Das heißt: Allzu teure
Kunstwerke sollten Sie nicht für Ihre Geschäftsräume
anschaffen. Denn stehen die
Kosten nicht in einer vernünftigen Relation
zu Ihrem Umsatz bzw. Gewinn, besteht
die Gefahr, dass Ihr Finazamt die
Kosten nicht anerkennt.
Kaffee, Getränke, Kekse
Dem geschäftlichen Besucher einen Kaffee,
ein Wasser und ein paar Kekse anzubieten
– das gehört zum guten Ton und das wird
von Ihnen erwartet. Also dürfen Sie all
dies, was in den Bereich der üblichen Aufmerksamkeiten
fällt, uneingeschränkt (also
nicht nur zu 70 % wie bei der Bewirtung)
als Betriebsausgaben abziehen.
Aber auch hier gilt: Der Umfang Ihrer
Aufwendungen sollte im üblichen
Rahmen liegen, sodass der Betriebsprüfer
des Finanzamts nicht unterstellen kann,
dass Sie Privateinkäufe abziehen wollen.
Als Beleg können Sie die Einkaufsrechnung verwenden, auf der Sie die Positionen
kennzeichnen, die Sie betrieblich verwendet
haben. Tipp: Besser ist jedoch,
wenn diese Positionen nicht im großen
Haushaltseinkauf untergehen, sondern
durch getrennte Belege nachgewiesen werden
können.
Mitgliedschaft in Vereinen & Sponsoring
Viele Selbstständige treten in Vereine ein,
um Kontakte zu knüpfen, die sich beruflich
postiv auswirken. Doch solche Aufwändungen
unterstützt das Finazamt leider
nicht: Bei den Beiträgen zu Sportvereinen
und anderen, z. B. kulturellen Vereinen
handelt es sich um Aufwendungen, die in
den Bereich der privaten Lebensführung
fallen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom
15.5.1992, Az. VI R 106/88). Die Beiträge
sind grundsätzlich nicht abziehbar, auch
nicht, wenn berufliche bzw. vertragliche
Beziehungen zu dem Verein bestehen. Für
die Zurechnung zur privaten Lebensführung
reicht es aus, dass die Mitgliedschaft
Ihnen die Möglichkeit eröffnet, am Vereinsleben
teilzunehmen. Die Grundsätze,
die für den Sportverein gelten, gelten auch
für andere private Vereine, z. B. für Rotary-
und Lionsclub, für Gesangs- und Heimatvereine
(Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 15.5.1992, Az.: VI R 106/88).
Tipp Steuergünstiger als Mitgliedschaft
ist Sponsoring. Wenn Sie einen (gemeinnützigen)
Verein unterstützen,
können Sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben
abziehen, wenn Sie für
Ihr Unternehmen eine Werbewirkung
erzielen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 18.2.1998, Az. IV B
2 – S 2144 – 40/98). Beispiel: Sie zahlen
Ihrem örtlichen Fußballverein jährlich
einen Betrag in Höhe von 1.000 €
und veröffentlichen im Gegenzug Anzeigen
in der Vereinszeitung. Bei der
Zahlung handelt es sich um Kosten für
Werbemaßnahmen, die Sie als Betriebsausgaben
abziehen. Es handelt sich immer
dann um abziehbare Betriebsausgaben,
wenn Ihre Zahlungen an den
Verein als Entgelt für Werbemaßnahmen
anzusehen sind.
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