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Tipp 1

Einer der einfachsten Wege, um Steuern zu sparen: Schauen Sie sich einmal in Ihrer Wohnung um!

Schneller und einfacher können Sie wirklich keine Steuern sparen – gerade am Jahresende, wenn es darum geht, den Gewinn rechnerisch zu senken: Sie legen Gegenstände aus Ihrem Privatbesitz in Ihr Unternehmen ein. Wenn Sie es richtig machen, verringert sich Ihr zu versteuernder Gewinn um den Wert des Gegenstands und damit Ihre Steuerlast – aber tatsächlich geben Sie keinen einzigen Cent aus. Damit das Finanzamt mitspielt, sollten Sie aber einige Regeln beachten.

Diese Steuer mindernde Einlage eines Gegenstands aus dem Privat- in das Betriebsvermögen (nach § 4 Abs. 1 EStG) funktioniert im Prinzip genau so wie der Kauf eines Gegenstands von einem Händler. Sie können

  • den Wert abschreiben und als Betriebsausgaben geltend machen und
  • die laufenden Kosten als Betriebsausgaben buchen.

Was Sie einlegen können

Im Prinzip können Sie jeden Gegenstand einlegen, den Sie sinnvollerweise nur noch betrieblich nutzen. Hier einige Beispiele:

  • Möbel, die Sie als Büro-Einrichtung nutzen können: Regale, Schreibtische, Besprechungsstühle etc.
  • Computer, Drucker etc.
  • Auto (was allerdings wegen der seit 2006 geltenden Regeln zum Firmenwagen in einigen Fällen nicht sinnvoll ist)

Dokumentieren Sie die Einlage einfach durch einen Eigenbeleg

Keine Buchung ohne Beleg! Dieser Grundsatz gilt auch bei der Einlage. Der Papierkram ist aber eine Sache von Sekunden. Denn es ist nicht mehr nötig als ein einfacher Eigenbeleg. Auf diesem Beleg halten Sie fest:

  • das Einlagedatum und
  • den Wert des eingelegten Gegenstands.

Ihr Eigenbeleg könnte dann zum Beispiel so aussehen:

Eigenbeleg
Datum: 09.04.2012
Der folgende Gegenstand wurde heute ins Betriebsvermögen eingelegt:
Laptop Marke XY
Wert: 600€

Wichtig: Den Wert des Gegenstandes können Sie nicht einfach „Pi mal Daumen“ festlegen. Sie müssen den aktuellen Wert ermitteln. Und dazu gibt es 2 Fälle – abhängig vom Alter des eingelegten Gegenstands:

 

Fall 1: Zwischen Anschaffung und Einlage liegen bis zu 3 Jahre

Den Kaufpreis weisen Sie durch die Rechnung nach. Davon ziehen Sie die bisherigen Abschreibungen ab – auch wenn Sie gar keine Abschreibungen geltend gemacht haben. Als Ergebnis erhalten Sie den Einlagewert.

Beispiel: Nehmen wir den Fall an, Sie haben vor 2 Jahren einen neuen Tisch mit Stühlen für Ihr Esszimmer gekauft. Kaufpreis 1.500 € (ohne Umsatzsteuer). Nun gefällt Ihnen die Sitzgarnitur aber nicht mehr.

Da kommen Sie auf die Idee, dass Sie dringend eine Besprechungsecke in Ihrem Büro brauchen. Dann sieht Ihre Rechnung so aus:

1.500 € Anschaffungswert
– 250 € Abschreibung*
= 1.250 € Einlagewert

Steuerersparnis (durch Abschreibungen) bei einem Steuersatz von z. B. 30%: 375,00 €

* Möbel werden über 12 Jahre abgeschrieben. Also: 1.500 € geteilt durch 12 Jahre mal 2 Jahre = 250€

 

Fall 2: Zwischen Anschaffung und Einlage liegen mehr als 3 Jahre

Sind seit der privaten Anschaffung mehr als 3 Jahre vergangen, dürfen Sie den Wert des Gegenstands schätzen. Ihre Schätzung soll realistisch den Wert widerspiegeln, den ein Käufer für den Gegenstand be zah len würde. Um darüber keine Auseinandersetzung mit dem Finanz amt zu provozieren, sollten Sie Ihre Schätzungen belegen. Wenn Sie ei nen Pkw einlegen, können Sie z. B. den aktuellen Gebraucht wagenpreis aus der Schwacke-Liste ansetzen (www.schwacke.de). Bei kleineren Gegenständen drucken Sie sich vergleichbare Angebote von eBay aus.

Privateinlagen abschreiben

Wie schnell und ob eine Privateinlage Ihren Gewinn mindert, hängt von der Abschreibungsdauer ab:

  • Beträgt der Einlagewert höchstens 150 €, schreiben Sie den Gegenstand auf jeden Fall sofort ab.
  • Liegt der Einlagewert über 150 bis 1.000 €, schreiben Sie ihn zum Beispiel im Sammelposten über 5 Jahre ab.
  • Liegt der Einlagewert über 1.000 €, schreiben Sie ihn auf jeden Fall über die Nut zungsdauer laut amtlichen AfATabellen ab.

 

Tipp 2

3.564 € weniger Steuern durch einen simplen Brief ans Finanzamt

Ihre Steuererklärung 2011 abgegeben. Und Sie hatten schon mit einer Nachzahlung gerechnet und dafür Geld zurückgelegt. Womit Sie aber nicht gerechnet haben: Das setzt sofort auch die aktuellen Vorauszahlungen für 2012 nach oben. Und dafür reicht das zurückgelegte Geld nicht mehr ...

Das ist eine häufige Falle, in die viele Selbstständige mindestens einmal im Leben tappen. Es gibt zwei Wege, um aus dem akuten Liquiditätsengpass herauszukommen:

1. Sie bilden jetzt einen Investitionsabzugsbetrag für 2012, die Ihren voraussichtlichen Gewinn für dieses Jahr stark herabsetzt. Das teilen Sie dem Finanzamt mit – zusammen mit der Bitte, die Vorauszahlung der Gewinnerwartung anzupassen (Musterbrief unten). Dieser Bitte kommen die Finanzämter oft ohne weiterer Prüfung nach. Doch Vorsicht: Achten Sie darauf, dass Ihre jetzt mitgeteilte und durch die Ansparabschreibung geminderte Gewinnerwartung möglichst der Realität entspricht. Sonst kommt spätestens bei der nächsten Steuererklärung das böse Erwachen, wenn sich dann herausstellt, dass Umsätze und Gewinne überhaupt nicht zurückgegangen sind. Das Finanzamt wertet die ungerechtfertigte Herabsetzung dann als Steuerhinterziehung. Sogar eine Anzeige kann die Folge sein.

2. Kommt Weg 1 nicht in Frage, bitten Sie um Stundung oder Ratenzahlung. Einen Musterbrief dafür finden Sie im Premiumbereich für Abonnenten unter www.steuerweb.org.

Musterbrief ans Finanzamt: Herabsetzung der aktuellen Einkommensteuer-Vorauszahlung wegen Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Finanzamt Musterstadt
Postfach 47 11
77777 Traumhausen

Steuernummer 123/456/78912

Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb der nächsten 2 Jahre plane ich, die folgenden Investitionen
zu tätigen:

• neuer Firmenwagen, geplante Investitionssumme: 25.500 Euro
• neue PC-Workstation, geplante Investitionssumme: 4.200 Euro
Gesamt: 29.700 Euro

Im Jahresabschluss 2011 werde ich für diese Investitionssumme einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 11.880 Euro (40 % von 29.700 €) bilden. Mein Gewinn 2011 wird sich also um den Betrag von 11.880 Euro verringern. Bitte setzen Sie die Einkommensteuer Vorauszahlungen entsprechend herab!

Mit freundlichen Grüßen

Bei einem persönlichen Steuersatz von z. B. 30 % bringt dieser Brief eine
Sofortentlastung von 3.564 € (30 % vom Investitionsabzugsbetrag 11.880 €).

 

Tipp 3

Private Anschaffungen über die Firma finanzieren: Ein Urteil zeigt, wie es nicht funktioniert – Wir zeigen, wie es geht

Das ist ein verlockender Gedanke für viele Selbstständige: teure private Anschaffungen oder Investitionen mit Firmenkrediten zu finanzieren. Statt privat teure Zinsen aus versteuertem Geld zu bezahlen, laufen die Zinsen über die Firma und können steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. So die Theorie. In einem aktuellen Fall hat ein selbstständiger Arzt genau das bei der Finanzierung seines Eigenheims getan – und sich eine blutige Nase geholt. Trotzdem: Wenn Sie es nicht übertreiben, gewisse Regeln beachten und Ihre Konten richtig gestalten, funktioniert es doch mit der Abwälzung der Zinsen auf den Betrieb.

Der Fall

In dem Fall, der kürzlich vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 18.3.2009, Az. 2 K 160/06) entschieden wurde, ging es um einen Arzt, der versuchte, sein Eigenheim über einen Firmenkredit zu finanzieren. Die Baukosten entnahm er in den Jahren 2001 bis 2004 seinem betrieblichen Girokonto, das sich dadurch erheblich im Minus befand. Der Arzt spekulierte jedoch darauf, die anfallenden Zinsen als Betriebsausgabe geltend zu machen und dadurch erheblich Steuern sparen zu können. Dabei kannte der Arzt offenbar die Gefahr der Überentnahme und Kürzung der Schuldzinsen, womit der Gesetzgeber solchen Gestaltungsideen einen Riegel vorschieben möchte (siehe Kasten „Überentnahme“ unten auf dieser Seite). Denn um die Überentnahme zu verhindern, überwies der Arzt regelmäßig kurz vor Jahresende große Beträge von seinem privaten auf das betriebliche Girokonto. Sofort nach dem Jahreswechsel transferierte er die Beträge jedoch wieder auf sein privates Konto zurück. Sein Kalkül: Dadurch, dass sein betriebliches Konto am Jahresende wieder ausgeglichen gewesen sei, habe es keine Überentnahme gegeben. Die Summe der Ausgaben und Entnahmen überstieg nicht die Summe der Einnahmen und Einlagen. Doch trotzdem funktionierte der Trick nicht:

Das Finanzgericht sah darin einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung. Die Einlagen, die der Arzt jeweils kurzfristig am Jahreswechsel machte, hätten nur der Steuervermeidung gedient. Selbstständige könnten zwar jederzeit Einlagen oder Entnahmen tätigen, doch dafür müsse es vernünftige, wirtschaftliche und außersteuerliche Gründe geben. Diese sahen die Richter nicht und brummten dem Arzt nicht abzugsfähige Schuldzinsen auf.

Müssen Sie sich deshalb grundsätzlich von der Idee verabschieden, eine private Anschaffung mit betrieblicher Hilfe zu finanzieren? Wenn Sie es richtig machen, nicht. Und zwar so:

Wie es trotzdem funktioniert

Machen Sie sich zunächst diese Grundsätze klar, wenn Sie als Selbstständiger Schulden machen und die Zinsen dafür steuerlich geltend machen möchten:

  • Zinsen aus privat veranlassten Schulden dürfen Sie steuerlich überhaupt nicht geltend machen.
  • Betrieblich veranlasste Kontokorrentzinsen auf dem Firmen-Girokonto können Sie ohne weitere Nachweise bis zu einer Höhe von 2.050 € jährlich als Betriebsausgabe geltend machen.
  • Zinsen für Darlehen, die Sie zur Anschaffung konkreter betrieblicher Anlagegüter (z. B. Firmenwagen, Computer, Maschinen, Büroeinrichtung etc.) aufgenommen haben, dürfen Sie als Betriebsausgabe ansetzen. Diese Darlehenszinsen können Sie zwar nicht in unbegrenzter Höhe geltend machen – es gibt bereits seit 2008 die sogenannte Zinsschranke. Diese liegt jedoch so hoch (1 Mio. € Zinsaufwendungen pro Jahr), dass von der Beschränkung nur Großunternehmen mit riesigen Krediten betroffen sind.

Aus diesen Regeln zur steuerlichen Behandlung von Zinsen ergeben sich verschiedene Fallen, die die Gestaltung schon im Ansatz zunichtemachen können:

Vermeiden Sie gemischte Konten!

Haben Sie ein Konto, das Sie beruflich und privat nutzen, entsteht sofort ein Problem, wenn Sie im Minus sind und Kontokorrentzinsen anfallen. Die Frage lautet dann nämlich:

  • Sind Sie im Minus, weil Sie privat zu viel abgehoben haben? Das hieße, die Zinsen könnten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
  • Oder sind Sie im Minus, weil Sie besondere betriebliche Ausgaben hatten? Das hieße, die Zinsen wären abzugsfähig.

Das Finanzamt wird in aller Regel unterstellen, dass die Zinsen privat veranlasst sind. Und es ist aufwändig, das Gegenteil zu beweisen.

Grundregel: Führen Sie 2 Konten

Schaffen Sie also eine klare Trennung. Das geht nur, indem Sie 2 Konten führen:

Konto 1: Für Ihre Einnahmen

Auf dieses Konto fließen alle Ihre betrieblichen Einnahmen. Das ist also das Konto, das Sie auf Ihren Rechnungen für die Zahlungen angeben. Außerdem decken Sie von diesem Konto Ihren privaten Bedarf (z. B., indem Sie sich regelmäßig Beträge auf ein drittes, rein privates Konto überweisen). Wichtig ist, dass dieses Konto im Plus bleibt und dadurch keine Zinsen anfallen. Das ist leicht zu steuern, da auf dieses Konto nur die Einnahmen fließen, aber keine Ausgaben getätigt werden.

Konto 2: Für Ihre Ausgaben

Das ist Ihr Ausgabenkonto. Von diesem Konto zahlen Sie ausschließlich Ihre betrieblichen Ausgaben. Sie heben hier nichts für den privaten Bedarf ab. Geldzufluss erfolgt über Konto 1. Dadurch ist klar: Kommen Sie mit diesem Konto ins Minus, können die Schuldzinsen nur betrieblich veranlasst sein! Alle Zinsen, die hier entstehen, können Sie also (natürlich nur bis zur genannten Grenze von 2.050 €!) jährlich steuerlich geltend machen, ohne Ärger zu erwarten! Sie vermeiden das mühsame Auseinanderrechnen.

Und hier kommen wir zum Kern:

Bis zu einer gewissen Grenze können Sie auf diese Weise die Zinsen für private Anschaffungen auf den Betrieb verlagern.

Beispiel: Ihr Lebenspartner fordert von Ihnen ultimativ die Anschaffung einer neuen Küche für 10.000 €. Sie haben aber nicht genügend Geld zurückgelegt und müssten einen teuren Privatkredit dafür aufnehmen. Der Stand Ihrer beiden Konten sieht so aus:

Konto 1: +12.000€
Konto 2: –10.000€

Auf beiden Konten zusammengenommen haben Sie also ein Plus von nur 2.000 €. Dann heben Sie 10.000 € von Konto 1 ab und bestreiten die betrieblichen Ausgaben weiter von Konto 2. Auf Konto 1 bleiben Sie im Plus, nur bei Konto 2 gehen Sie weiter ins Minus. Die Zinsen dafür können Sie weiterhin voll von der Steuer absetzen, da keine private Entnahme von Nr. 2 erfolgt ist. Das Rechenbeispiel rechts oben zeigt, wie viel Sie sparen können.

Wichtige Voraussetzungen: Die Konten müssen getrennt sein, und es dürfen keine Überentnahmen vorliegen.

Damit die dargestellte Verlagerung privater Schuldzinsen in den abzugsfähigen betrieblichen Bereich funktioniert, müssen 2 Bedingungen erfüllt sein:

1. Keine Überentnahme!

Sie müssen also streng darauf achten, dass die betrieblichen Zinsen die 2.050-€- Marke nicht überschreiten. Sonst greift die Überentnahme-Regelung.

Tipp: Diese Überentnahme-Regelung würde die Vorteile des 2-Konten-Modells und Ihrer Gestaltung zunichtemachen. Darüber hinaus ist die Berechnung der Über- und Unterentnahmen kompliziert und zeitaufwändig. Planen Sie deshalb Ihre Ausgaben 1 bis 2 Jahre im Voraus so, dass die Zinsen den Sockelbetrag von 2.050 € erst gar nicht überschreiten. So profitieren Sie am stärksten von dem beschriebenen 2- Konten-Modell.

2. Die Konten müssen getrennt sein

Wenn Sie 2 Girokonten bei derselben Bank führen, besteht die Gefahr, dass beide Konten als eine Einheit angesehen werden. Das ist schon dann der Fall, wenn Sie mit Ihrer Bank vereinbart haben, dass diese Ihnen gegenüber nur den Gesamtsaldo geltend machen darf (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4.7.1990, Az. GrS 2-3/88). Und das hieße: Die Gestaltung funktioniert nicht mehr und die Schuldzinsen würden als privat veranlasst angesehen. Um diese Gefahr zu vermeiden, haben Sie 2 Möglichkeiten:

  • Entweder: Sie führen die beiden Girokonten bei getrennten Banken. Nachteil: Das könnte zu schlechteren Konditionen mit einer der Banken führen, bei der ein Konto ständig im Soll ist.
  • Oder: Sie vereinbaren mit Ihrer Bank ausdrücklich, dass jedes Ihrer Girokonten tatsächlich ein selbstständiges Konto ist. Sprechen Sie Ihre Bank darauf an, wenn das aus deren Unterlagen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hervorgeht oder wenn Sie sich unsicher sind.
Beispiel: So wirkt sich die Gestaltung aus
Sie müssen sich privat eine neue Küche anschaffen, die 10.000 € kostet. Das Geld dafür haben Sie aber im Moment nicht. Dieses Beispiel zeigt, welche steuerlichen Vorteile Sie haben, wenn Sie mit 2 Konten (rechts) arbeiten statt nur mit einem.

Sie haben 1 Konto

Kontostand: + 2.000 €
– 10.000 € für private Küche: – 8.000 €

Das Konto können Sie durch
entsprechende Einnahmen erst nach einem Jahr wieder ausgleichen

Bei 10 % p. a. entstehen Zinsen in Höhe von: 800 €

Absetzbar: 0 €
Denn diese sind ja privat veranlasst.

Sie haben 2 Konten

Stand Konto 1: + 12.000 €
– 10.000 € für private Küche: + 2.000 €
Stand Konto 2: – 10.000 €

Sie bestreiten Ihre betrieblichen Ausgaben weiter von Konto 2, dadurch entstehen wie links innerhalb eines Jahres Zinsen von: 800 €

Absetzbar: 800 €
Steuerersparnis beim Steuersatz
von z. B. 30 %: 240 €



Tipp 4

Sie wünschen sich einen neuen PC für zu Hause? Dann holen Sie das Finanzamt mit ins Boot

Hätten auch Sie gern für zu Hause einen leistungsfähigen PC, auf dem das neue Windows flott läuft? Oder würden auch Sie sich gern einen der hübschen Macintosh-Rechner, von denen jetzt alle reden, in die Wohnung stellen? Dann holen Sie jetzt das Finanzamt mit ins Boot! Denn die Kosten für einen Heim-PC können Sie in voller Höhe absetzen. Wir zeigen Ihnen, wie es funktioniert.

Was nur wenige Selbstständige wissen: Sie können die Kosten für einen PC in der Wohnung voll absetzen, wenn die private Nutzung nicht mehr als 10 % ausmacht. So hat es der Bundesfinanzhof in einem wenig bekannten Urteil vor einiger Zeit festgelegt (Urteil vom 10.3.2004, Az. VI R 91/00).

Wohlgemerkt: Das können Sie auch, wenn Sie zu Hause kein Arbeitszimmer haben. Kosten für Arbeitsmittel in den eigenen vier Wänden – wie einen PC – können Sie trotzdem geltend machen.

So einfach weisen Sie die berufliche Nutzung nach

Dass Sie den Computer tatsächlich zu 90 % für die Arbeit nutzen, müssen Sie möglichst schlüssig nachweisen.

Tipp: Führen Sie dazu einfach für 3 bis 6 Monate eine Art „PC-Fahrtenbuch“: Machen Sie sich dafür Notizen, wann und wie oft der Computer beruflich und privat genutzt wurde. Die Sache ist vergleichbar mit den Aufzeichnungen über die Nutzung, wie Sie sie jetzt bei beruflich und privat genutzten Firmenwagen für 3 repräsentative Monate führen.

Extra-Tipp: Behalten Sie auch Ihren alten PC. Dann können Sie im Zweifel argumentieren, dass Sie für private Zwecke ja ein eigenes Gerät zur Verfügung haben.

Wie viel Ihnen dieser kleine Aufwand steuerlich bringt, das sehen Sie in der Übersicht unten.

Was, wenn der PC zu weniger als 90 % beruflich genutzt wird?

Ist Ihnen der Nachweis zu aufwändig oder zu unsicher, brauchen Sie auf eine Beteiligung des Finanzamts nicht zu verzichten! Ihnen bleibt dann immer die Möglichkeit, die Kosten für den PC in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzusplitten. Nur den beruflichen Anteil machen Sie dann als Betriebsausgabe geltend. Doch wie splitten Sie den Anteil auf? Einfache Antwort:

Sie schätzen einfach, wie hoch der berufliche und der private Anteil sind. Der Bundesfinanzhof hilft Ihnen bei dieser Schätzung, denn er hält es – auch aus Vereinfachungsgründen – für vertretbar, von einer beruflichen Nut zung des PCs in Höhe von 50 % auszugehen (Urteil vom 19.2.2004, Az. VI R 135/01). Das heißt auch: Streiten Sie mit dem Finanzamt über den tatsächlichen beruflichen Anteil, können Sie auf jeden Fall immer 50 % der Gesamtkosten absetzen. Berufen Sie sich dabei notfalls auf das Urteil des Bundesfinanzhofs. Wenn Sie von vornherein Ärger vermeiden wollen, setzen Sie die Nutzung sofort mit nur 50 % an.

Was ist mit Zusatzgeräten?

Zum Computer gehören standardmäßig auch bestimmte Peripheriegeräte, wie Monitor, Drucker oder Scanner. Für diese Geräte gilt das Gleiche wie für den PC selbst: Sie können die Kosten dafür analog komplett oder anteilig geltend machen, wenn sie zusammen mit dem PC angeschafft werden.

Beispielrechnung: So beteiligt sich das Finanzamt am PC

Anschaffungkosten PC für zu Hause inkl. Bildschirm, Drucker und Scanner, zum Beispiel 1.500 €

Als Betriebsausgabe absetzbar, wenn Sie beruflichen Anteil auf 50 % schätzen: 750 €

Steuerersparnis (AfA über 3-jährige Nutzungsdauer) bei z. B. 30 % Steuersatz: 225 €

Als Betriebsausgabe absetzbar, wenn Sie einen beruflichen Anteil von 90 % nachweisen: 1.500 €

Steuerersparnis (AfA über 3-jährige Nutzungsdauer) bei z. B. 30 % Steuersatz: 450 €



Tipp 5

Pendlerpauschale: So kassieren Sie gleich doppelt

Mit dem Ehepartner eine Fahrgemeinschaft zu bilden und gemeinsam zur Arbeit zu fahren ist nicht nur weniger einsam – es spart auch noch Steuern.

Die in vollem Umfang wieder eingeführte Pendlerpauschale bietet Ihnen eine wenig bekannte Steuer-Spar-Möglichkeit, die Sie immer dann umsetzen können, wenn Ihr Ehepartner ebenfalls berufstätig ist (egal, ob ebenfalls selbstständig oder bei Ihnen oder einem anderen Unternehmen angestellt) und wenn Sie einen gemeinsamen Weg zur Arbeits- bzw. Betriebsstätte haben:

Bilden Sie eine Fahrgemeinschaft! Auch wenn sie gemeinsam in einem Auto fahren, Ihre Kosten für den Weg zur Arbeit also tatsächlich nur einmal anfallen: Die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer können beide geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie abwechselnd mit dem einen oder anderen Wagen fahren – jeder kann die Pauschale für die Entfernungskilometer nutzen.

Beispielrechnung
Sie fahren an 220 Tagen pro Jahr zu Ihrer 15 km entfernten Betriebsstätte. Ihr Ehepartner arbeitet am gleichen Ort. Dann machen Sie als Pendlerpauschale geltend:
220 Tage × 15 km × 0,30 € 990,00 €
und den gleichen Betrag für Ihren Ehepartner 990,00 €

Die zusätzlichen 990,00 € bringen bei einem persönlichen Steuersatz von z. B. 30 % eine Ersparnis von

297,00 €

Wenn Sie einen Umweg fahren, um Ihren Partner bei seiner Arbeitsstätte abzusetzen, achten Sie darauf, dass Sie jeweils die Entfernungskilometer Ihres Ehepartners und Ihre eigenen Entfernungskilometer ansetzen – ohne die durch den Umweg entstandenen Kilometer. Sie können davon ausgehen, dass die Kilometerangaben bei der Pendlerpauschale im Finanzamt überprüft werden.

 

Tipp 6

200 € weniger Steuern während Sie es sich im Urlaub gut gehen lassen

Dieser Tipp kann Ihnen mit Minimalaufwand 200 € Steuerersparnis bringen, wenn Sie Ihren Firmenwagen nach der 1%-Methode abrechnen. Darum geht es: Bei der 1%-Methode wird für die Berechnung des Privatanteils monatlich 1 % des Fahrzeuglistenpreises als (fiktive) Einnahme verbucht, die Sie versteuern müssen. Doch was, wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihren Firmenwagen in einem Jahr einen ganzen Monat lang nicht genutzt haben? Zum Beispiel, weil Sie im Urlaub waren, krankheitsbedingt gar nicht das Haus verlassen konnten oder (ohne den Wagen) auf Dienstreise waren?

Dann brauchen Sie für diesen Monat keinen Privatanteil anzusetzen. Alles, was Sie dafür tun müssen: Weisen Sie dem Finanzamt anhand von Reiseunterlagen, Flugtickets, Fahrtenbuch oder ähnlichem nach, dass Sie Ihren Wagen in dem betreffenden Monat nicht privat bewegt haben. Wie sich das steuerlich auswirkt, zeigt das folgende kleine Rechenbeispiel:

Beispiel

  • Listenpreis Ihres Firmenwagens 50.000 €
  • 1 % davon für monatlichen Privatanteil 500 €
  • Steuerersparnis bei z. B. 40 % Grenzsteuer: 200 €

Wenn das Finanzamt nicht mitspielen will, dann weisen Sie auf das entsprechende Schreiben des Finanzministeriums hin: BMF vom 12.5.1997, BStBl. 1997 I S. 562, TZ 11.

Tipp: Falls Sie diesen Tipp in Ihrer Steuererklärung für das vergangene Jahr nicht mehr nutzen können, planen Sie für 2012. Legen Sie ohnehin geplante Urlaubs- und Geschäftsreisen so, dass Sie leicht nachweisen können, dass Ihr Auto einen Monat lang nicht privat genutzt wurde.

 

Tipp 7

Repräsentationskosten: Denken Sie an diese häufig vergessene Sparmöglichkeit!

Als Selbstständiger oder Freiberufler müssen Sie auch repräsentieren! gegenüber Kunden und Geschäftspartnern. Und das betrifft nicht nur ein standesgemäßes Geschäftsessen. Das betrifft auch Ihre Geschäftsräume oder soziale Aktivitäten. Doch wenn Sie die Kosten dafür steuerlich geltend machen wollen, schalten die Finanzämter gern auf stur. Was Sie trotzdem steuerlich geltend machen können (und deshalb jetzt im Laufe des Jahres rechtzeitig an die Belegsammlung denken sollten), zeigt Ihnen diese aktuellen Praxisübersicht.

Bilder

Kaufen Sie Gemälde oder Bilder privat als Sammler oder Liebhaber, können Sie die Kosten dafür nicht von der Steuer abziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.5.1991, Az. VI R 119/88). Wenn es sich bei den Bildern aber um Ausstattung oder Schmuck Ihrer Geschäftsräume handelt, dann steht die Anschaffung klar im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Das heißt: Sie können die Kosten dafür als Betriebsausgaben geltend machen.

Vorsicht nur: Es ist allenfalls zu prüfen, ob die Höhe der Aufwendungen angemessen ist. Das heißt: Allzu teure Kunstwerke sollten Sie nicht für Ihre Geschäftsräume anschaffen. Denn stehen die Kosten nicht in einer vernünftigen Relation zu Ihrem Umsatz bzw. Gewinn, besteht die Gefahr, dass Ihr Finazamt die Kosten nicht anerkennt.

Kaffee, Getränke, Kekse

Dem geschäftlichen Besucher einen Kaffee, ein Wasser und ein paar Kekse anzubieten – das gehört zum guten Ton und das wird von Ihnen erwartet. Also dürfen Sie all dies, was in den Bereich der üblichen Aufmerksamkeiten fällt, uneingeschränkt (also nicht nur zu 70 % wie bei der Bewirtung) als Betriebsausgaben abziehen.

Aber auch hier gilt: Der Umfang Ihrer Aufwendungen sollte im üblichen Rahmen liegen, sodass der Betriebsprüfer des Finanzamts nicht unterstellen kann, dass Sie Privateinkäufe abziehen wollen. Als Beleg können Sie die Einkaufsrechnung verwenden, auf der Sie die Positionen kennzeichnen, die Sie betrieblich verwendet haben. Tipp: Besser ist jedoch, wenn diese Positionen nicht im großen Haushaltseinkauf untergehen, sondern durch getrennte Belege nachgewiesen werden können.

Mitgliedschaft in Vereinen & Sponsoring

Viele Selbstständige treten in Vereine ein, um Kontakte zu knüpfen, die sich beruflich postiv auswirken. Doch solche Aufwändungen unterstützt das Finazamt leider nicht: Bei den Beiträgen zu Sportvereinen und anderen, z. B. kulturellen Vereinen handelt es sich um Aufwendungen, die in den Bereich der privaten Lebensführung fallen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.5.1992, Az. VI R 106/88). Die Beiträge sind grundsätzlich nicht abziehbar, auch nicht, wenn berufliche bzw. vertragliche Beziehungen zu dem Verein bestehen. Für die Zurechnung zur privaten Lebensführung reicht es aus, dass die Mitgliedschaft Ihnen die Möglichkeit eröffnet, am Vereinsleben teilzunehmen. Die Grundsätze, die für den Sportverein gelten, gelten auch für andere private Vereine, z. B. für Rotary- und Lionsclub, für Gesangs- und Heimatvereine (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.5.1992, Az.: VI R 106/88).

Tipp Steuergünstiger als Mitgliedschaft ist Sponsoring. Wenn Sie einen (gemeinnützigen) Verein unterstützen, können Sie die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen, wenn Sie für Ihr Unternehmen eine Werbewirkung erzielen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.2.1998, Az. IV B 2 – S 2144 – 40/98). Beispiel: Sie zahlen Ihrem örtlichen Fußballverein jährlich einen Betrag in Höhe von 1.000 € und veröffentlichen im Gegenzug Anzeigen in der Vereinszeitung. Bei der Zahlung handelt es sich um Kosten für Werbemaßnahmen, die Sie als Betriebsausgaben abziehen. Es handelt sich immer dann um abziehbare Betriebsausgaben, wenn Ihre Zahlungen an den Verein als Entgelt für Werbemaßnahmen anzusehen sind.


Ihr Experte:

Gerhard Schneider, Chefredakteur und Steuer-Fachmann
Aus der Sicht des „kleinen“ Unternehmers und Selbstständigen sammelt Gerhard Schneider für Sie wenig bekannte Steuer-Tipps, die bares Geld bringen. Das Ergebnisse seiner Arbeit veröffentlich er in „Steuern sparen für Selbstständige“.

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